====== Rufschädigung ===== **§ 4 Nr. 9 lit b) UWG** bis Dezember 2015 (entfallen) [[Unlauter]] handelt insbesondere, wer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt Zwar kann bei Luxusgütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen.((BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex)) Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht.((BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - Handtaschen; m.V.a. BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren)) ===== siehe auch ===== * [[Rufausbeutung]] * [[Wettbewerbswidrige Umstände im ergaenzenden Leistungsschutz]]