====== Redaktioneller Beitrag als unlautere geschäftlichen Handlung ====== Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 40; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 2 Rn. 67)) Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn der Beitrag allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient.((BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - Bezugsquellen für Bachblüten; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter; zur in solchen Fällen nach früherem Recht regelmäßigen Verneinung der Wettbewerbsförderungsabsicht vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbs-rechts, 4. Aufl., § 31 Rn. 67 mwN)) Die für die Berichterstattung von Medienunternehmen geltenden speziellen Grundsätze finden im Streitfall auch dann keine Anwendung, wenn die beanstandeten Äußerungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Information über die "Bach-BlütenTherapie" als Meinungsäußerungen ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Letzteres steht einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle von Äußerungen, die nicht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht entgegen.((BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - Bezugsquellen für Bachblüten; m.V.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2007 - 1 BvR 2041/02, GRUR 2008, 81, 82; BGH, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker)) ===== siehe auch ===== § 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]]