====== Rechtsmissbrauch durch Rechtsverfolgung in verschiedenen Prozessen ====== Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat.((BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - Klassenlotterie; dort: angegriffene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits)) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die zeitgleiche Verfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Anspruchs durch zwei Konzernunternehmen in zwei gesonderten Verfahren zwar missbräuchlich sein. Dies gilt jedoch nur, wenn kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Anspruch in zwei getrennten Verfahren geltend zu machen.((BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 221/05 - 40 Jahre Garantie; m.V.a. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I)) ===== siehe auch ===== § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]]