====== Rechtsmissbrauch ====== **§ 8c (1) UWG** Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 [-> [[Beseitigungsanspruch]], [[Unterlassungsanspruch]]] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. § 8c (2) UWG -> [[Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen]] \\ § 8c (3) UWG -> [[Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen]] \\ -> [[Rechtsmissbräuchliche Unterlassungsverpflichtungserklärung]] \\ -> [[Privatrecht:Rechtsmissbräuchliche Abmahnung]] \\ -> [[Massenabmahnung]] \\ -> [[Missbräuchliche Mehrfachverfolgung]] \\ -> [[Betrug bei der Abmahnung durch überhöhte Gebührenüberhebung]] \\ -> [[Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes]] \\ -> [[Rechtsmissbrauch durch Rechtsverfolgung in verschiedenen Prozessen]] \\ -> [[Mehrfachabmahnung]] \\ -> [[Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands]] \\ Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten [§ 8c (2) UWG -> [[Beispiele für missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen]]] leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84 Rn. 17 = WRP 2021, 192 - Verfügbare Telefonnummer)) ===== siehe auch ===== § 8 (1) UWG-> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\ § 13 UWG -> [[Abmahnung]] \\ § 242 BGB -> [[Privatrecht:Treu und Glauben]] (Privatrecht)