====== Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbraucherverbands ====== Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des [[Rechtsmissbrauch|Rechtsmissbrauchs]] (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) [-> [[Wettbewerbsrecht:Weitere Klageberechtigte]]] zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der - im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.((BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe; vgl. Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 Rn. 255; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 4.9; Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 648; Köhler in Festschrift Schricker, 2005, S. 725, 728 f.; aA Pokrant in Festschrift Bornkamm, 2014, S. 1053, 1055)) Die der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. Die konkrete Mittelverwendung der [[Verfahrensrecht:qualifizierte Einrichtungen|qualifizierten Einrichtung]] ist danach zwar grundsätzlich der Prüfung durch das Bundesamt für Justiz vorbehalten. Dienen die Marktverfolgung und die damit generierten Einnahmen aber primär anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, kann darin nach dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung liegen.((BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe)) Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.((BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - Umwelthilfe)) ===== siehe auch ===== § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] \\ § 8 (3) Nr. 3 UWG -> [[Wettbewerbsrecht:Weitere Klageberechtigte]]