====== Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes ====== In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbräuchlich verhält, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes begehrt.((LG Düsseldorf, 4a O 93/07; m.V.a. BGH GRUR 1985, 447, 450 – Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 – Nicola)) ===== siehe auch ===== § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]]