====== Randnutzung öffentlicher Einrichtungen ====== Die Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für erwerbswirtschaftliche Zwecke ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere als zulässig angesehen worden, dass die öffentliche Hand amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden.((BGH GRUR 1971, 168, 170 – Ärztekammer; Urt. v. 22.9.1972 – I ZR 73/71, GRUR 1973, 530, 531 – Crailsheimer Stadtblatt)) Ebenso ist die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Beziehungen im Wettbewerb regelmäßig nicht bereits deshalb unlauter, weil damit von Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, über die nur die Verwaltung aufgrund ihrer öffentlichrechtlichen Sonderstellung verfügt. Auch die Anlehnung einer Werbung an staatliche Autorität muss nicht den Charakter einer wettbewerbswidrigen Ausnutzung haben und ist deshalb für sich genommen nicht ohne weiteres zu beanstanden.((BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 106/06 - Buchgeschenk vom Standesamt; m.V.a. BGH GRUR 2002, 550, 553 – Elternbriefe)) ==== Beispiel ==== Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag herausgegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben.((BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 106/06 - Buchgeschenk vom Standesamt)) Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wettbewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit interessiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt.((BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 106/06 - Buchgeschenk vom Standesamt)) ===== siehe auch ===== * [[Öffentliche Einrichtungen]]