====== Rabattgutscheine ====== Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.((BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung)) ===== siehe auch ===== § 4 Nr. 4 UWG -> [[Gezielte Behinderung der Mitbewerber]] \\