====== Rabatt ====== Der Wert einer Zugabe braucht nicht angegeben zu werden.((Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rz. 4/4)) Ob dem Verbraucher die Zugabe so lohnend erscheint, dass er die Bedingungen für ihren Erwerb erfüllen will, muss der Verbraucher selbst beurteilen.((OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06)) Andererseits sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme aber auch nicht so eng aufzufassen, dass dem Kunden nur gesagt werden muss, wie er zu der Zugabe kommen kann (Senatsurteil 4 U 143/06 - Werbeware). So muss der Werbende bei einem Rabattversprechen die Höhe des Rabattes angeben.((OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06; m.V.a. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rz. 4.11)) Die Verkaufsförderungsmaßnahme darf nicht zu einem Vabanquespiel für den Kunden werden. Demgemäß muss bei einer Zugabe gesagt werden, worin die Zugabe besteht.((OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06; m.V.a. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rz. 4.11; Piper/Ohly a.a.O., § 4 Rz. 4/4)) ===== siehe auch =====