====== Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters ====== Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Prüfung ist zu berücksichtigen, dass seine Arbeit im Interesse der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. vgl. BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; BGHZ 206, 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink)) Die Verantwortlichkeit eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters für Rechtsverstöße setzt daher voraus, dass sich ihm die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbeanzeige oder eines Werbespots aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 242; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 Rn. 2.13)) ===== siehe auch ===== -> [[Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens]]