====== Pressehaftung ====== Ein Presseunternehmen haftet für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter wettbewerbsrechtlich als Störer, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Prüfungspflicht beschränkt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße.((st. Rspr.; vgl. BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE" II, m.w.N.)) Die Prüfungspflicht beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße.((st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE II"; BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Tz 13 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln)) Die von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene Beschränkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redakteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen.((vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II)) Die gebotene Beschränkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen.((BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 249/03 - Stadt Geldern; BGH, vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort)) Ein massenhafter Anfall derartiger Anzeigen stellt nicht von jeder Prüfungspflicht frei.((BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 249/03 - Stadt Geldern)) Etwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrags können nicht verlangt werden, weil die Prüfung, ob der Veröffentlichung einer Anzeige rechtliche Gründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht.((vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 316/91, GRUR 1994, 454, 455 = WRP 1994, 529 - Schlankheitswerbung)) ===== siehe auch =====