====== Preisangabenpflicht ====== Artikel 3 der [[Preisangabenrichtlinie]] (Richtlinie 98/6/EG) legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei den Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen fest, um eine bessere Verbraucherinformation und einen erleichterten Preisvergleich zu gewährleisten. Artikel 3 (1) Richtlinie 98/6/EG -> [[Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit]] \\ Erfordert die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei den Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen, es sei denn, der Preis je Maßeinheit ist mit dem Verkaufspreis identisch. Artikel 3 (2) Richtlinie 98/6/EG -> [[Ausnahmen von der Preisangabenpflicht]] \\ Erlaubt den Mitgliedstaaten, die Preisangabenpflicht auf bestimmte Erzeugnisse nicht anzuwenden, wie bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse oder bei Versteigerungen. Artikel 3 (3) Richtlinie 98/6/EG -> [[Lose angebotene Erzeugnisse]] \\ Bestimmt, dass bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben ist. Artikel 3 (4) Richtlinie 98/6/EG -> [[Werbung und Preisangaben]] \\ Verlangt, dass bei jeglicher Werbung, die den Verkaufspreis nennt, auch der Preis je Maßeinheit angegeben wird, vorbehaltlich des Artikels 5. ===== siehe auch ===== Richtlinie 98/6/EG -> [[Preisangabenrichtlinie]] \\ Regelt den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, um eine bessere Verbraucherinformation und einen erleichterten Preisvergleich zu gewährleisten.