====== Plicht zur Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung====== **§ 7a (1) UWG** Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. ===== siehe auch ===== § 7a UWG -> [[Einwilligung in Telefonwerbung]] \\ Verlangt, dass Unternehmen, die telefonisch gegenüber Verbrauchern werben, deren vorherige ausdrückliche Einwilligung dokumentieren, fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.