====== Plakatieren ====== Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde.((OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 U 145/06; so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405)) Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten((BGH, Urt. v. 16.3.2006 – I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB)) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.((OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 U 145/06; m.V.a. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen)) ===== siehe auch =====