====== Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises ====== § 3 der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben, wenn Waren oder Leistungen angeboten oder beworben werden. § 3 (1) PAngV -> [[Gesamtpreisangabe bei Angeboten und Werbung]] \\ Verpflichtet Unternehmer zur Angabe von Gesamtpreisen bei Angeboten und Werbung gegenüber Verbrauchern. § 3 (2) PAngV -> [[Verkaufs- oder Leistungseinheit und Gütebezeichnung]] \\ Erlaubt die Angabe von Verkaufs- oder Leistungseinheiten und Gütebezeichnungen, wenn dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. § 3 (3) PAngV -> [[Hervorhebung des Gesamtpreises bei Preisaufgliederung]] \\ Fordert die Hervorhebung des Gesamtpreises, wenn ein Preis aufgegliedert wird. ===== siehe auch ===== PAngV, Abschnitt 2 -> [[Preisangabenverordnung#Grundvorschriften|Grundvorschriften]] \\ Beschreibt die grundlegenden Pflichten zur Angabe von Gesamt- und Grundpreisen, einschließlich der Mengeneinheit für Grundpreise, Preisangaben bei Fernabsatzverträgen und Rückerstattbare Sicherheiten.