====== Personenbeförderungsgesetz ====== ==== § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG ==== Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind [[Marktverhaltensregelungen]] im Sinne des § 3a UWG.((BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II)) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Rückkehrpflicht von Mietwagen und zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Taxenverkehr in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG im Hinblick auf ihre wettbewerbsregelnde Funktion im Verhältnis der Mietwagenunternehmer untereinander sowie zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen Marktverhaltensregelungen sind.((BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 12 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 12 =WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V)) Für die Regelung der Annahme von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen in § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gilt nichts anderes.((BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black ; m.V.a. v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 98)) Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.((BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II)) Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.((BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II)) Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.((BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II)) Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung (nachfolgend zusammenfassend: Betriebssitz) des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).((BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black)) Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind.((BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black; m.V.a. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Stand Dezember 2016, B § 49 Rn. 140 ff.; Bauer, PBefG, 2010, § 49 Rn. 18; Ingold, NJW 2014, 3334, 3336)) In aller Regel ist ein Beförderungsauftrag nicht am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen, wenn der Fahrer einen ihm unterwegs erteilten Beförderungsauftrag seiner Zentrale mitteilt und diese dann der Beförderung zustimmt.((BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 3/16 - Uber Black; m..V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 201/87, NJW-RR 1990, 173 - Beförderungsauftrag; Bauer aaO § 49 Rn. 19)) ==== Tarifpflicht im Taxiverkehr (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ==== Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.((BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - Bonusaktion für Taxi App)) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.((BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - Bonusaktion für Taxi App)) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.((BGH, Urteil vom 29. März 2018 - I ZR 34/17 - Bonusaktion für Taxi App)) ===== siehe auch =====