====== Optiker-Qualität ====== Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität)) Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität)) ===== siehe auch =====