====== Nicht vergleichbare Waren oder Dienstleistungen ====== Art. 3a (1) lit. b 97/55/EG **§ 6 (2) Nr. 1 UWG** [[Unlauter]] handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht; Keine Identität, sondern nur Funktionsgleichheit. Substitutionsprodukte aus Sicht der angesprochenen Verbraucher. Beispielfälle: * [[BGH - Vergleichen Sie]] * [[OLG München - Auflagenvergleich]] ===== siehe auch ===== § 6 (2) UWG -> [[Unzulässige vergleichende Werbung]] \\ Listet Bedingungen auf, unter denen vergleichende Werbung als unlauter gilt und somit unzulässig ist.