====== Mittelbares Wettbewerbsverhältnis ====== Der Begriff des unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses beschreibt eine spezifische Ausprägung des allgemeinen [[Wettbewerbsverhältnis|Wettbewerbsverhältnisses]] im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG [-> [[Mitbewerber]]]. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist.((BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 19] - Werbung für Fremdprodukte; BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN)) Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 - Sportwetten im Internet II)) Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. [juris Rn. 21] = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker I; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug)) Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal)) Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.((BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16 - Werbeblocker II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug)) Dafür ist nicht Voraussetzung, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 - Kundenbewertung im Internet; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. November 1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 27 - nickelfrei)) Neben dem Fall, dass ein Hersteller oder Großhändler sich nicht auf seine Wirtschaftsstufe beschränkt, sondern seine Ware direkt an den Endverbraucher absetzt, wollte der Gesetzgeber für die Qualifikation als Mitbewerber entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis genügen lassen.((OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.V.a. Begr. RegE zu § 2 Nr. 3 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 16)) Unternehmer, die gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, sind Mitbewerber, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun, falls nur das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz behindern oder stören kann.((OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.V.a. BGH, GRUR 1999, 1122 [1123] – EG-Neuwagen I m.w.N.; GRUR 2001, 448 – Kontrollnummernbeseitigung II; GRUR 2004, 877 [878] – Werbeblocker)) Dafür reicht es aus, wenn ein Unternehmer ein zur Herstellung eines anderen Produkts benötigtes Vorprodukt anbietet und das von seinem Abnehmer hergestellte Endprodukt innerhalb derselben Abnehmerkreise abgesetzt werden soll wie das des anderen Unternehmers.((OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.w.N.)) Als Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind jedoch nur solche Unternehmer, deren eigene Interessen (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten: Begr. RegE zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 22) von dem gerügten Wettbewerbsverstoß berührt sind (arg. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), was insbesondere in den Fällen der Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) besonderer Prüfung bedarf.((OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Wettbewerbsverhältnis]] \\ Lauterkeitsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeiten zueinander in Konkurrenz stehen und sich gegenseitig beeinflussen können.