====== Mitbewerberschutz ====== § 4 Nr. 1 UWG -> [[Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers]] \\ Es ist unlauter, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. § 4 Nr. 2 UWG -> [[Unlautere Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen]] \\ Es ist unlauter, unwahre Tatsachen über einen Mitbewerber zu behaupten oder zu verbreiten, die dessen Betrieb oder Kredit schädigen könnten. § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] Es ist unlauter, Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anzubieten, wenn dies zu Täuschung, Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung führt oder unredlich erlangte Kenntnisse verwendet werden. § 4 Nr. 4 UWG -> [[Gezielte Behinderung der Mitbewerber]] \\ Es ist unlauter, Mitbewerber gezielt zu behindern. Fehlt es an einem unter einen der Beispielstatbestände des § 4 UWG fallenden Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragstellerin, so verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen solcher Umstände, durch die ein Tatbestandsmerkmal der Beispielstatbestände angesprochen, aber letztlich nicht verwirklicht ist.((OLG Köln, Urt. v. 21.12.200 - 6 U 143/07; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.