====== Mitbewerber ====== Das [[Wettbewerbsgesetz]] (UWG) schützt Mitbewerber vor [[unlautere geschäftliche Handlungen|unlauteren geschäftlichen Handlungen]], die den Wettbewerb verzerren könnten. **§ 2 (1) Nr. 4 UWG** Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren [[Unternehmer|Unternehmern]] als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten [[Wettbewerbsverhältnis]] steht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten [[Wettbewerbsverhältnis]] steht. ===== siehe auch ===== § 2 UWG -> [[Definitionen]] \\ Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.