====== Mehrere Gläubiger und Gewinnanspruch ====== **§ 10 (3) UWG** Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. ===== siehe auch ===== § 10 UWG -> [[Gewinnabschöpfung]] \\ Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unzulässigen Handlungen kann der erzielte Gewinn zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.