====== Marktteilnehmer ====== **§ 2 (1) Nr. 3 UWG** Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "Marktteilnehmer" neben [[Mitbewerber|Mitbewerbern]] und [[Verbraucher|Verbrauchern]] jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist. Neben [[Mitbewerber|Mitbewerbern]] und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; ===== siehe auch ===== § 2 UWG -> [[Definitionen]] \\ Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.