====== Markortprinzip ====== Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen.((BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08 - Ausschreibung in Bulgarien; m.V.a. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 11 - Schulden Hulp, m.w.N.)) Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbe-werb behindert wird.((BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08 - Ausschreibung in Bulgarien; Aufgabe von BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport)) ==== Sonderanknüpfung ==== Eine Sonderanknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht - etwa über Art. 41 EGBGB - könnte ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn ein deutsches Unternehmen eine gezielt gegen einen deutschen Mitbewerber gerichtete einheitliche Wettbewerbshandlung auf einer Vielzahl von Auslandsmärkten begeht. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall indessen nicht vor.((offen gelassen in BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08 - Ausschreibung in Bulgarien)) ===== siehe auch =====