====== Lose Ware ====== § 2 (5) der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) beschreibt lose Ware. **§ 2 (5) PAngV** „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird. ===== siehe auch ===== § 2 PAngV -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.