====== Lebensmittel ====== Im Sinne von § 2 Abs. 2 LFGB. Nach § 2 Abs. 2 LFGB sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.((OLG Düsseldorf, I-20 U 100/00; auch OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2006, 6 U 126/05)) ==== Irreführende Werbeaussage ==== Eine Werbeaussage verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB, wenn sie dem Produkt eine Wirkung beilegt, die ihm nach Erkenntnis der Wissenschaft nicht zukommt oder die nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist. ==== Abgrenzung vom Arzneimittel ==== Im Hinblick auf die gem. Art. 2 S. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist eine Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln erforderlich. Für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln ist die an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung maßgeblich, wie sie sich für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt.((BGH, WRP 2000, 510 ff. - L-Carnitin)) Die Verkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt.((BGH, GRUR 1995, 419, 420 – Knoblauchkapseln; BVerwGE 97, 132, 135 f.; VGH München, NJW 1998, 845)) Entscheidend für die Einordnung als Lebensmittel oder Arzneimittel ist die überwiegende Zweckbestimmung, welche objektiv zu ermitteln ist. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat.((BGH, WRP 2000, 510, 513 – L-Carnitin)) Somit kommt der vorgeschlagenen Dosierung bei der Einnahme eine wesentliche Indizwirkung zu: Wenn die empfohlene Einnahme nicht zu einer deutlichen Überschreitung der Tagesdosis führt, so spricht dies dafür, dass es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt.((OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2006, 6 U 126/05; m.w.N.)) Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07 - Zimtkapseln)) ==== Marktverhaltensregeln ==== Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 LFGB ist es verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemeine oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Bei dieser Norm handelt es sich um eine [[Marktverhaltensregeln|Marktverhaltensregel]] i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Denn die Norm dient dem [[Verbraucherschutz]].((OLG Hamm, Urt. v. 09.01.2007 - 4 U 30/06)) Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei mehrdeutigen Werbeaussagen jede Deutungsmöglichkeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss.((OLG Hamm, Urt. v. 09.01.2007 - 4 U 30/06; m.V.a. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 5 Rz. 187)) Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB liegt eine Irreführung dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht gesichert sind. Auch bei dieser Vorschrift handelt es sich als Verbraucherschutzvorschrift um eine [[Marktverhaltensregeln|marktregelnde Vorschrift]] i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.((OLG Hamm, Urt. v. 09.01.2007 - 4 U 30/06)) Eine Wettbewerbshandlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne des § 3 UWG, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.((OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06)) Eine solche Vorschrift ist § 27 Abs. 1 LFGB, weil sie den Verbraucher in dem sensiblen Bereich der Kosmetikwerbung vor Täuschung schützen soll und damit dem Verbraucherschutz dient.((((OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06; m.V.a. BGH GRUR 1997, 537, 538 –Lifting Creme; Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 25. Auflage, § 4 UWG Rdn. 11.136)) Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn die Beklagte einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt hätte, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.((OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06)) Bei solchen Werbeaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel ist insbesondere auch zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind.((vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2007 - 4 U 100/06; m.V.a. OLG Hamburg GRUR 1983, 137 –Zahnprothesenreinigungsmittel; zu gesundheitsbezogener Werbung: BGH GRUR 1991, 848 –Rheuma Lind II; BGH GRUR 1971, 153, 155 –Tampax)) ===== siehe auch ===== * [[Lebensmittelzusatzstoffe]] * [[Wettbewerbsrecht:Deutsches Lebensmittelbuch]] * [[Arzneimittel]] * [[Marktverhaltensregeln]]