====== Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz für ein Sportereignis ====== -> [[Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes]] Mit dieser zweckorientiert weiten Auslegung des Begriffes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung((enger Erdmann GRUR 2007, 130, 131, unter Rückgriff auf § 3 UWG)) wäre es unvereinbar, sportliche Darbietungen aus dem Kreis der geschützten Leistungen herauszunehmen.((OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08; m.V.a. vgl. schon BGHZ 37, 1, 17 f. - [AKI 2]; BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/68 - GRUR 1970, 46 - [Bubi Scholz])) Profifußballspiele sieht ersichtlich auch der BGH aus dem Aspekt der „Schaffung des Marktes für die »Übertragung« von Fernsehrechten“ unter dem Schutz des § 1 UWG a.F. stehend an((OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08; m.V.a. BGHZ 137, 297, 306 - [Europapokalheimspiele]; BGHZ 110, 371, 383 f. - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten])), und er spricht von dem Spiel in anderem Zusammenhang als einer Leistung ((BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 252 - [Hörfunkrechte])) bzw. einer gewerblichen Leistung der Vermarktung des Spiels((BGHZ 110, 371, 383 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten])).((OLG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009, 2 U 47/08)) Zwar stellt ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Spiels in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher, sei es durch den Fernsehzuschauer oder den Hörer, der sich mit Hilfe des Radios über Stand und Verlauf des Spiels unterrichtet - zu verwerten. Müsste der Veranstalter Übertragungen oder Berichterstattungen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm auch im Amateurbereich ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen. Das wird insbesondere bei der Fernsehübertragung deutlich, die es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, das Fußballspiel optisch und akustisch mitzuerleben, ohne im Stadion anwesend zu sein (BGHZ 165, 62, 73 = GRUR 2006, 249, 251 f. - [Hörfunkrechte]). Die Internetberichterstattung kann in diesem Bezug nicht anders beurteilt werden. ===== siehe auch ===== -> [[Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes]]