====== Kurzbezeichnungen ====== **§ 9 BORA** Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden. ===== siehe auch ===== -> [[Berufsordnung für Rechtsanwälte]]