====== Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen ====== ** 8c (3) UWG** Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen [§ 8 UWG -> [[Rechtsmissbrauch]]] kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. 2Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== § 8c UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] \\ Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.