====== Klagebefugnis eines Verbandes ====== **§ 8 (3) Nr. 2 UWG** Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt -> [[Klagebefugnis]] (§ 8 (3) UWG) \\ -> [[Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen]] \\ -> [[Förderung fremden Wettbewerbs]] \\ Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V;)) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen kann, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dementsprechend muss der Verband nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine Klagebefugnis muss vielmehr auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden((vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Tz 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, m.w.N.)). Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben((BGH WRP 2007, 778 Tz 14 - Sammelmitgliedschaft V, m.w.N.)).((BGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung )) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.((BGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung )) Im Rahmen dieser Vorschrift ist für die Frage der repräsentativen Mitgliederzahl auf das Produkt abzustellen, mit dem der Verletzer handelt. Nicht abzustellen ist auf die Zugabe als solche.((OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06; m.V.a. BGH WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III)) Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben.((BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens)) Das Revisionsgericht hat selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.((BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung)) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V;)) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur insoweit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewerberbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.((BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie)) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist. ((BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 )) Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso ((MünchKomm.UWG/Brammsen, 3. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 81)); ähnlich ((Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.50)), enger allerdings ((Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.27 und 2.24)); für eine generelle Klagebefugnis der Verbände (( Bruhn in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Jänich, 3. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 42)); ((Büscher/Maatsch, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 48; jurisPKUWG/Müller-Bidinger, Stand 15. Januar 2021, § 4 Nr. 2 Rn. 44)); ((Späth in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 4 Rn. 2.35)) ). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung nach [[Unlautere Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahren Tatsachen|§ 4 Nr. 2 UWG]] zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber - zumindest mittelbar - auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG; zu [[Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers|§ 4 Nr. 1 UWG]] [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. ((BGH, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 37] - englischsprachige Pressemitteilung )) ). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist zumindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden.((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Rn. 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens)) Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen. Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und im Revisionsverfahren fortbestehen.((BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Preisportal; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 873 Rn. 17 - Brillenwerbung; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens)) === Waren gleicher oder verwandter Art === Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist.((BGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung ; m.V.a. BGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung; vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Tz 19 = WRP 2006, 1023 - Sammel-mitgliedschaft IV; BGH WRP 2007, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft V)) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Erforderlich ist das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Dafür reicht es aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.((BGH, Versäumnisurt. v. 16. März 2006 - I ZR 103/03 - Sammelmitgliedschaft IV; m.w.N.)) Ob die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest angrenzender Branchen bestimmt.((BGH, Versäumnisurt. v. 16. März 2006 - I ZR 103/03 - Sammelmitgliedschaft IV; m.w.N.)) Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen nicht auf dessen Gesamtsortiment, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist.((BGH, Versäumnisurt. v. 16. März 2006 - I ZR 103/03 - Sammelmitgliedschaft IV)) === Erhebliche Zahl von Unternehmern === Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an.((BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung)) Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an.((BGH, Urt. v. 1. März 2007 - I ZR 51/04 - Krankenhauswerbung)) Ein Missbrauch der Anspruchsverfolgung kann durch die Einschränkung der Prozessführungsbefugnis auf Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF wirksam verhindert werden, nicht jedoch durch eine entsprechende Anwendung dieser Einschränkungen im Zwangsvollstreckungsverfahren.((BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23)) ==== Nicht Maßgeblich ==== Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V)) Nicht erforderlich ist es, dass die unmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V)) Die Klagebefugnis folgt nicht bereits daraus, dass der Kläger zu den in § 1 UKlaV aufgeführten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) ==== Maßgeblicher Zeitpunkt ==== Der Verband muß nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine Klagebefugnis muss vielmehr auch noch im Revisionsverfahren fortbestehen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) Das Revisionsgericht hat vielmehr in Abweichung von § 559 Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.((BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - Sammelmitgliedschaft V; m.w.N.)) ==== Beispiele ==== * [[Klagebefugnis berufsständischer Vereinigungen]] ==== Rechtsprechung ==== Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens bestimmt.((BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06 - Sammelmitgliedschaft VI)) Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt.((BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06 - Sammelmitgliedschaft VI; im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III)) ====== Abmahnkostenpauschale ====== Die [[Abmahnkostenpauschale]], die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, ist auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter; m.V.a. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln)) ===== Mitgliederstruktur des Verbandes ==== Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22 - Mitgliederstruktur; Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 [juris Rn. 21] = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V)) ===== siehe auch ===== -> [[Klagebefugnis]] \\ -> [[Klagebefugnis berufsständischer Vereinigungen]] \\