====== Kauf auf Probe ====== Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.((BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II)) ===== siehe auch ===== -> [[EGBGB]]