====== Irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke ====== Das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht [-> [[Markenrecht:Recht aus der Marke]]], umfasst nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden.((BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08 - Praxis Aktuell)) Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann - gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.((BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08 - Praxis Aktuell)) § 5 (1) Nr. 1 UWG -> [[Irreführende Produktangaben]] Zwar kann eine Marke schon von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) [-> [[Markenrecht:Täuschungsgefahr]]]. Dies ändert aber nichts daran, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke - gleichgültig, ob sie bereits für sich genommen irreführend ist und gar nicht hätte eingetragen werden dürfen oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann.((BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08 - Praxis Aktuell; m.w.N.)) Der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt, spielt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke unter den konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist.((BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08 - Praxis Aktuell; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Irreführende Produktangaben]] (§ 5 (1) Nr. 1 UWG ) * [[Markenrecht:Täuschungsgefahr]] (§ 8 (2) Nr. 4 MarkenG)