====== Irreführende geschäftliche Handlungen ====== § 5 UWG dient dem Schutz von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor irreführenden geschäftlichen Handlungen, die deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen könnten. § 5 (1) UWG -> [[Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlung]] \\ Eine geschäftliche Handlung ist unlauter, wenn sie den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer durch Täuschung zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, die sie sonst nicht getroffen hätten. § 5 (2) UWG -> [[Beispiele für irreführende Angaben]] \\ Listet verschiedene Beispiele für irreführende Angaben, die eine geschäftliche Handlung unlauter machen können. § 5 (3) Nr. 1 UWG -> [[Irreführung durch Verwechslungsgefahr]] \\ Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit den Produkten, Dienstleistungen oder Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. § 5 (3) Nr. 2 UWG -> [[Irreführende Vermarktung unterschiedlicher Produkte in der EU]] \\ Irreführend ist auch die Vermarktung von Waren als identisch innerhalb der EU, wenn wesentliche Unterschiede in ihrer Zusammensetzung bestehen und dies nicht durch legitime Gründe gerechtfertigt ist. § 5 (4) UWG -> [[Geltungsbereich irreführender Angaben in der Werbung]] \\ Irreführende Angaben umfassen auch vergleichende Werbung sowie bildliche Darstellungen, die zur Täuschung geeignet sind. § 5 (5) UWG -> [[Irreführende Preisherabsetzungen]] \\ Preisnachlässe gelten als irreführend, wenn der beworbene niedrigere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gegolten hat, wobei die Beweislast den Werbenden trifft. -> [[Irreführende Werbung]] \\ -> [[Irreführende Angaben]] \\ -> [[Unzulässige Werbung mit objektiv richtigen Angaben]] \\ -> [[Verschweigen von Tatsachen]] \\ -> [[Irreführung über die geographische Herkunft einer Ware oder Leistung]] \\ -> [[Mehrdeutige Angaben]] \\ -> [[Wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung]] \\ -> [[Blickfangmäßige Werbung]] \\ -> [[Alleinstellungsbehauptungen]] \\ -> [[Irreführende Geschäftsbezeichnung]] \\ -> [[Wettbewerbsrecht:Streitgegenstand beim lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot]] \\ ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 1 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.