====== Höhe der Geldbußen ====== **§ 20 (2) UWG** Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. ===== siehe auch ===== § 20 (1) UWG -> [[Bußgeldvorschriften]] \\ Ordnungswidrigkeiten wie Telefonwerbung ohne Einwilligung können mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.