====== Herbeiführung der Gefahr von Betriebsstörungen ====== In dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen kann eine [[gezielte Behinderung]] von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen.((BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung)) Darüber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische Überwachung eines Mitbewerbers - insbesondere durch Testkäufe - sei als gezielte Behinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsstörung führe.((BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[gezielte Behinderung]]