====== Handwerksordnung ====== Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, [[Marktverhaltensregelungen]] im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11 - Meisterpräsenz)) Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Artikel 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, steht der Anwendung der nationalen Vorschriften im Streitfall nicht entgegen. Denn bei den hier in Rede stehenden §§ 1 und 7 HwO handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits einen Sicherheits- und - jedenfalls bei Gesundheitshandwerken wie dem des Hörgeräteakustikers - Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie darstellen.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11 - Meisterpräsenz; m.V.a. vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.6a, 11.h und 11.k mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Marktverhaltensregelungen]]