====== Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ====== § 8 (2) UWG -> [[Unternehmerhaftung]] \\ -> [[Täterhaftung]] \\ -> [[Teilnehmerhaftung]] \\ -> [[Störerhaftung]] \\ -> [[Geschäftsführerhaftung]] \\ -> [[Gehilfenhaftung]] \\ -> [[Pressehaftung]] \\ -> [[Anstiftung]] \\ -> [[Wettbewerbsrechtliche Haftung des Presse- oder Sendeunternehmens]] Für einen Wettbewerbsverstoß haftet, Wer die Rechtsverletzung selbst begangen [-> [[Täterhaftung]]] oder in Auftrag [-> [[Anstiftung]]] gegeben hat.((z.B. zur Gechäftsführerhaftung: BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 Landesinnungsmeister)) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind [-> [[Störerhaftung]]].((BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 Solarinitiative)) Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als [[Prüfpflichten|Prüfpflicht]].((BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 Sommer unseres Lebens)) Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt((vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81)). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren.((BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10)).((BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung)) Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer ([[Anstiftung|Anstifter]] oder [[Gehilfenhaftung|Gehilfe]]) haften.((BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer; m.w.N.)) Eine Holdinggesellschaft, die aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung die wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten der konzernangehörigen Rundfunkveranstalter übernimmt, hat für die Ausstrahlung rechtswidriger Werbung einzustehen, wenn sie einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tochterunternehmen hinsichtlich der Veröffentlichung der Werbung hat.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung)) Die durch eine Abmahnung ausgelöste Prüfungspflicht eines Rundfunkveranstalters beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße. Eine aufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen ist einem Rundfunkveranstalter regelmäßig nicht zumutbar.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung)) Auch wenn bei der erstmaligen Verbreitung einer rechtswidrigen Werbung keine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht verletzt worden ist, kann eine Haftung des Verbreitenden begründet sein, wenn die Handlung aufrechterhalten bleibt, obwohl nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in einer Abmahnung eine nunmehr zumutbare Prüfung ergeben hätte, dass damit ein rechtswidriges Handeln gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 35] - Schöner Wetten; BGHZ 206, 103 Rn. 24 - Haftung für Hyperlink). In welchem Umfang dem in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der den Rechtsverstoß selbst unmittelbar begangen hat.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGHZ 173, 188 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; zur Störerhaftung vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV)) In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; zur Störerhaftung vgl. BGH, GRUR 2021, 730 Rn. 60 - Davidoff Hot Water IV)) Die Auslösung der Prüfungspflicht hat allerdings nicht zur Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung aus dem beanstandeten Angebot selbst ersichtlich ist.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; zur Störerhaftung vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 36 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2021, 730 Rn. 60 - Davidoff Hot Water IV)) Diese Kriterien gelten auch für die Prüfungspflicht eines Presseunternehmens oder eines Rundfunkveranstalters.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung)) ===== siehe auch ===== § 8 (1) S. 1 UWG -> [[Beseitigung und Unterlassung]]