====== Haftung ====== Das [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) regelt die Haftung für unlautere geschäftliche Handlungen, indem es vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße schadensersatzpflichtig macht. Vor gerichtlichen Verfahren sollen Betroffene abgemahnt werden, um den Streit außergerichtlich beizulegen. Berechtigte Abmahnungen können Aufwendungsersatzansprüche auslösen, wobei diese in bestimmten Fällen ausgeschlossen sind. § 8 (1) UWG -> [[Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung]] \\ Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt oder droht, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 8 (2) UWG -> [[Haftung des Unternehmensinhabers]] \\ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gelten auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn die Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten begangen werden. 8c (3) UWG -> [[Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen]] \\ -> [[Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten]] -> [[Störerhaftung]] \\ -> [[Geschäftsführerhaftung]] \\ -> [[Anstiftung]] \\ -> [[Gehilfenhaftung]] \\ ==== Haftung der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft ==== Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft nicht schon aufgrund seiner Gesellschafterstellung für Wettbewerbsverstöße, sondern nur, wenn auch in seiner Person der Tatbestand der Zuwiderhandlung als Täter oder Teilnehmer begründet ist, weil er den Verstoß selbst begangen oder ihn pflichtwidrig nicht verhindert hat.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - Kinderzahnärztin; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 26/20, GRUR 2021, 742 Rn. 41 = WRP 2021, 753 - Steuerberater-LLP)) ==== Haftung des Geschäftsführers ==== Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er entweder durch positives Tun an ihnen beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung - insbesondere aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten - hätte verhindern müssen. Ersteres liegt vor, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Zweiteres kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, etwa wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können.((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - Kinderzahnärztin; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 bis 26 - Geschäftsführerhaftung)) ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 2 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 2: Rechtsfolgen|Rechtsfolgen]] \\ Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.