====== Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ====== Zwar kann bei der Feststellung einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen, so dass es darauf ankommen kann, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger einschneidenden Wirkungen erreichen könnte((vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11)). Das setzt jedoch voraus, dass andernfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der behinderten Mitbewerber eintritt.((BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung)) ===== siehe auch ===== § 4 Nr. 4 UWG -> [[Gezielte Behinderung der Mitbewerber]]