====== Gewinnabschöpfung ====== § 10 des [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) regelt die Gewinnabschöpfung bei [[unzulässige geschäftliche Handlung|unzulässigen geschäftlichen Handlungen]], die Anrechnung von Leistungen auf den Gewinn, die Ansprüche mehrerer Gläubiger, die Auskunftspflicht der Gläubiger sowie die Erstattung von Aufwendungen. § 10 (1) UWG -> [[Gewinnabschöpfung bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen]] \\ Regelt, dass wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und dadurch zu Lasten vieler Abnehmer einen Gewinn erzielt, zur Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt verpflichtet werden kann. § 10 (2) UWG -> [[Anrechnung von Leistungen auf den Gewinn]] \\ Schreibt vor, dass auf den Gewinn Leistungen anzurechnen sind, die der Schuldner aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder den Staat erbracht hat; nachträgliche Leistungen werden vom Bundesamt für Justiz erstattet. § 10 (3) UWG -> [[Mehrere Gläubiger und Gewinnanspruch]] \\ Regelt, dass bei mehreren Gläubigern, die den Gewinn beanspruchen, die Regelungen der §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend gelten. § 10 (4) UWG -> [[Auskunftspflicht der Gläubiger der Gewinnabschöpfung]] \\ Schreibt vor, dass die Gläubiger dem Bundesamt für Justiz über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft erteilen müssen. § 10 (5) UWG -> [[Erstattung von Aufwendungen bei Gewinnabschöpfung]] \\ Regelt, dass Gläubiger, die einen Anspruch auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen haben und diesen nicht vom Schuldner erlangen können, die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen können. § 10 (6) UWG -> [[Ersatz von Finanzierungskosten für die Gewinnabschöpfung]] \\ Regelt, dass Gläubiger vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen können, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. ===== siehe auch ===== UWG, Kapitel 2 -> [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#Kapitel 2: Rechtsfolgen|Rechtsfolgen]] \\ Behandelt die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG, einschließlich Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung, der Berechtigung bestimmter Verbände und öffentlicher Stellen zur Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, der Thematisierung des Missbrauchs von Abmahnungen, Schadenersatzansprüchen bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, der Abschöpfung unlauter erzielter Gewinne zugunsten des Staates sowie speziellen Verjährungsfristen für Ansprüche.