====== Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ====== Das Gesetz gegen den [[unlauterer Wettbewerb|unlauteren Wettbewerb]] (UWG) [-> [[Wettbewerbsrecht]]] hat das Ziel, einen [[fairer Wettbewerb|fairen Wettbewerb]] zu sichern, indem es [[Mitbewerber]], [[Verbraucher]] und andere [[Marktteilnehmer]] vor [[unlautere geschäftliche Handlungen|unlauteren geschäftlichen Handlungen]] schützt. Es definiert wesentliche Begriffe wie „[[geschäftliche Handlung]]“ und „[[unternehmerische Sorgfalt]]“ und verbietet jegliche Handlungen, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder Mitbewerbern auf unlautere Weise beeinflussen. ==== Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen ==== Das erste Kapitel des UWG definiert den Zweck des Gesetzes, der darin besteht, den Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen und somit die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu wahren. Es führt zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Mitbewerber“, „Marktteilnehmer“ und „unternehmerische Sorgfalt“ ein, die für die Anwendung des Gesetzes von entscheidender Bedeutung sind. Besonders hervorgehoben wird das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, die darauf abzielen, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern zu beeinflussen. Darüber hinaus werden aggressive Geschäftspraktiken sowie irreführende und vergleichende Werbung reguliert, um faire Marktbedingungen zu gewährleisten und Verbraucher vor Täuschung und Beeinflussung zu schützen. § 1 UWG -> [[Zweck des Wettbewerbsrechtes]], [[Vorrang spezieller Vorschriften]] \\ Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und sichert einen unverfälschten Wettbewerb. § 2 UWG -> [[Definitionen]] \\ Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert. § 3 UWG -> [[Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen]] \\ Regelt die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, wobei diese Handlungen nach allgemeinen Vorschriften, unternehmerischer Sorgfalt und einem im Anhang aufgeführten Katalog zu beurteilen sind. § 3a UWG -> [[Rechtsbruch]] \\ Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. § 4 UWG -> [[Mitbewerberschutz]] \\ Mitbewerberschutz wird durch das Verbot von abwertenden, falschen oder nachahmenden Handlungen gewährt. § 4a UWG -> [[Aggressive geschäftliche Handlungen]] \\ Aggressive Geschäftspraktiken, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Belästigung oder Nötigung beeinträchtigen, sind unzulässig. § 5 UWG -> [[Irreführende geschäftliche Handlungen]] \\ Irreführende geschäftliche Handlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, sind unzulässig. § 5a UWG -> [[Irreführung durch Unterlassen]] \\ Eine Irreführung liegt auch vor, wenn wesentliche Informationen zurückgehalten oder unklar dargestellt werden. § 6 UWG -> [[Vergleichende Werbung]] \\ Vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie objektiv, sachlich und nicht irreführend ist. § 7 UWG -> [[Unzumutbare Belästigung]] \\ Werbung, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig, insbesondere Telefonwerbung ohne Einwilligung. § 7a UWG -> [[Einwilligung in Telefonwerbung]] \\ Verlangt, dass Unternehmen, die telefonisch gegenüber Verbrauchern werben, deren vorherige ausdrückliche Einwilligung dokumentieren, fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. ==== Kapitel 2: Rechtsfolgen ==== Im zweiten Kapitel werden die rechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das UWG erläutert. Unzulässige geschäftliche Handlungen können zu Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung führen. Bestimmte Verbände und öffentliche Stellen sind bei Verstößen gegen EU-Verordnungen dazu berechtigt, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Es wird eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände geführt, die sich an der Durchsetzung von Wettbewerbsregeln beteiligen können. Zudem wird der Missbrauch von Abmahnungen thematisiert, und es besteht die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche bei nachgewiesenem Vorsatz oder Fahrlässigkeit geltend zu machen. Gewinne, die durch unlautere Handlungen erzielt wurden, können zugunsten des Staates abgeschöpft werden. Es gibt außerdem spezielle Verjährungsfristen für Ansprüche. § 8 UWG -> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\ Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung. § 8a UWG -> [[Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150]] \\ Bestimmte Verbände und öffentliche Stellen können bei Verstößen gegen die EU-Verordnung Ansprüche geltend machen. § 8b UWG -> [[Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände]] \\ Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. § 8c UWG -> [[Rechtsmissbrauch]], [[Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen|Haftung]]\\ Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig. § 9 UWG -> [[Schadensersatz]] \\ Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. § 10 UWG -> [[Gewinnabschöpfung]] \\ Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unzulässigen Handlungen kann der erzielte Gewinn zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden. § 11 UWG -> [[Verjährung]] \\ Ansprüche nach dem UWG verjähren in sechs Monaten bis zehn Jahren, abhängig vom Anspruchstyp. ==== Kapitel 3: Verfahrensvorschriften ==== Das dritte Kapitel behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG. Es bietet die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Urteilen auf Kosten der unterliegenden Partei. Zudem regelt es die Abmahnungspraxis, die Dokumentation von Unterlassungsverpflichtungen und die Festlegung von Vertragsstrafen. Das Kapitel beschreibt die Zuständigkeit der Gerichte und die Möglichkeit, Einigungsstellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung einzurichten. Für rechtshängige Verfahren gelten teilweise Überleitungsvorschriften, die frühere Regelungen berücksichtigen. § 12 UWG -> [[Einstweiliger Rechtsschutz]], [[Veröffentlichungsbefugnis]], [[Streitwertminderung]] \\ Zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen und Urteilskosten veröffentlicht werden. § 13 UWG -> [[Abmahnung]], [[Unterlassungsverpflichtung]], [[Haftung]] \\ Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen. § 13a UWG -> [[Vertragsstrafe]] \\ Bei der Festlegung von Vertragsstrafen sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, und unangemessen hohe Strafen sind nicht bindend. § 14 UWG -> [[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]]; [[Verordnungsermächtigung]] \\ Für Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG sind die Landgerichte sachlich und örtlich zuständig. § 15 UWG -> [[Einigungsstellen]] \\ Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen. § 15a UWG -> [[Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs]] \\ Bestimmungen zu Anspruchsberechtigungen und Abmahnungen gelten nicht für bereits rechtshängige Verfahren. ==== Kapitel 4: Straf- und Bußgeldvorschriften ==== Im vierten Kapitel werden die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften des UWG erläutert. Es sieht Strafen für irreführende Werbung und die Förderung unzulässiger Verkaufsstrategien wie Schneeballsysteme vor. Verstöße gegen das UWG können mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen geahndet werden. Für bestimmte Verstöße, die einen großen Kreis von Verbrauchern betreffen, können hohe Bußgelder verhängt werden, die sich an dem Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens orientieren. Zusätzlich werden auch Vergehen im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung oder dem Missbrauch von Verbraucherdaten sanktioniert. § 16 UWG -> [[Strafbare Werbung]] \\ Wer irreführend wirbt oder Schneeballsysteme betreibt, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. § 17 UWG (aufgehoben) \\ § 18 UWG (aufgehoben) \\ § 19 UWG [[Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension]] \\ Verstöße gegen § 5c UWG können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden. § 20 UWG -> [[Bußgeldvorschriften]] \\ Ordnungswidrigkeiten wie Telefonwerbung ohne Einwilligung können mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden. ==== Anhang ==== Der Anhang listet verschiedene geschäftliche Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, darunter irreführende oder aggressive Praktiken wie falsche Angaben, Täuschung, Lockangebote, versteckte Werbung und unzulässige Verkaufsstrategien. Anhang (zu § 3 Absatz 3) -> [[Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Lauterkeitsrecht]] \\ Regelt den fairen Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern. Richtlinie 2005/29/EG -> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] \\ Zielt darauf ab, die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken durch Unternehmen zu schützen und einen einheitlichen Standard in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. ===== siehe auch ===== UWG -> [[Wettbewerbsgesetz]] \\ Regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb und schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.