====== Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse ====== Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG [-> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]] ] ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 -Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN)) Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen.((BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 - Kundendatenprogramm; m.V.a. Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11)) An die Manifestation des Geheimhaltungswillens dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt.((BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 - Kundendatenprogramm; m.V.a. BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen)) Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann.((BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 - Kundendatenprogramm; m.V.a. BGHZ 16, 172, 175 – Dücko)) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die fragliche Information allgemein, d.h. ohne großen Zeit- und Kostenaufwand, zugänglich ist. Der Stand der Technik umfasst dagegen eine Fülle von unaufbereiteten Informationen, die nur mit großem Aufwand ausfin-dig und zugänglich gemacht werden können.((BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – I ZR 71/05 - Schweißmodulgenerator)) Neuheitsschädliche Tatsachen schließt den Geheimnisschutz nach § 17 UWG nicht grundsätzlich aus.((vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – I ZR 71/05 - Schweißmodulgenerator; m.w.N.)) Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsverfahren, technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anlage.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 [juris Rn. 16] = WRP 1963, 333 - Petromax II; Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 180 [juris Rn. 11] = NJW 1984, 239 - StapelAutomat; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.,§ 17 Rn. 12a mwN)) Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOLZulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 17 Rn. 7)) Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich war, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegen.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag)) Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte)) Die Zuordnung einer Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den Geheimnischarakter ausschließenden allgemeinen Bekanntheit dagegen ohne Bedeutung. Auch wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von den zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 39] - Präzisionsmessgeräte)) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 21 - MOVICOL-Zulassungsantrag)) Insbesondere die auch im Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; m.V.a. BGH, GRUR 1964, 31, 33 [juris Rn. 26] - Petromax II; GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte)). Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II)) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II)) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermembranspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II)) Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danach können Konstruktionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein.((BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II)) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll.((BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte)) Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.( (BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. BGH, Urt. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm)) ===== siehe auch ===== § 17 UWG -> [[Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen]]