====== Geschäftsgeheimnisse ====== Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können.((BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung; m.V.a. vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.)) ===== siehe auch ===== * [[Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen]]