====== Geschäftlicher Verkehr ====== Geschäftlicher Verkehr bezeichnet jede Handlung [§ 2 (1) Nr. 2 UWG -> [[geschäftliche Handlung]]], die im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens steht und darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. ===== siehe auch ===== § 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[geschäftliche Entscheidung]] \\ Definiert eine geschäftliche Entscheidung als jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers über den Abschluss, die Bezahlung, den Erhalt oder die Abgabe einer Ware oder Dienstleistung. § 2 (1) Nr. 2 UWG -> [[geschäftliche Handlung]] \\ Definiert eine geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.