====== Gesamtpreisangabe bei Angeboten und Werbung ====== § 3 (1) der [[Preisangabenverordnung]] (PAngV) verpflichtet Unternehmer, den Gesamtpreis anzugeben, wenn sie Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder bewerben. **§ 3 (1) PAngV** Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben. Nach § 3 Abs. 1 PAngV in der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen über Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Gemäß § 2 Nr. 3 PAngV bedeutet "Gesamtpreis" der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, die eine wesentliche Informationspflicht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG darstellt, hat ihre Grundlage in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen.((BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 - I ZR 49/24 - Bearbeitungspauschale; m.V.a. BGH, GRUR 2023, 1701 [juris Rn. 19] - Flaschenpfand IV, mwN). ===== siehe auch ===== § 3 PAngV -> [[Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises]] \\ Regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben.