====== Fernabsatzvertraege ====== Es ist anerkannt, dass es sich bei den §§ 312 c ff. BGB (Fernabsatzverträge) um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das [[Marktverhalten]] zu regeln.((OLG Hamburg, Beschluss v. 14. Februar 2007 - 5 W 15/07)) ===== siehe auch ===== * [[Marktverhalten]]