====== Mitbewerber ====== Die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber“ beruht definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten.((EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05)) Gerade aus diesem Grund stellt Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie für vergleichende Werbung die Zulässigkeitsvoraussetzung auf, dass Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung verglichen werden müssen.((EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05)) ===== siehe auch ===== * [[Wettbewerbsverhältnis]] * [[Wettbewerbsrecht:Mitbewerber]] (nationales Recht)