====== Erscheinen und Ordnungsgeld ====== **§ 15 (5) UWG** Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt. ===== siehe auch ===== § 15 UWG -> [[Einigungsstellen]] \\ Landesregierungen richten Einigungsstellen ein, um Rechtsstreitigkeiten nach dem UWG beizulegen.