====== Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz ====== **§ 4 Nr. 3 UWG** Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung [-> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]]] der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt [-> [[[Rufausbeutung]], -> -> [[Rufschädigung]]] oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; § 4 Nr. 3 lit. a UWG -> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]] \\ § 4 Nr. 3 lit. b UWG -> [[Rufausbeutung]], [[Rufschädigung]] \\ § 4 Nr. 3 lit. c UWG -> [[Unredliche Erlangung]] -> [[Wettbewerbliche Eigenart]] \\ -> [[Anspruchsberechtigter im wettbewerblichen Leistungsschutz]] \\ -> [[Wettbewerbswidrige Umstände im ergänzenden Leistungsschutz]] \\ -> [[Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ]] \\ -> [[Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung]] \\ -> [[Sklavische Nachahmung]] \\ -> [[Begriff der Waren und Dienstleistungen im wettbewerblichen Leistungsschutz]] \\ -> [[Verhältnis des Leistungsschutzes zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ -> [[Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz]] \\ -> [[Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes]] \\ -> [[Anspruchsberechtigter im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]] \\ -> [[Klageantrag im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]] \\ -> [[Nachschaffende Leistungsübernahme]] \\ -> [[Rufausbeutung]] \\ -> [[Rufschädigung]] \\ -> [[Einschieben in eine fremde Serie]] \\ -> [[Zeitliche Grenzend des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes]] \\ -> [[Herkunftstäuschung im weiteren Sinne]] \\ -> [[§ 4 Nr. 9 UWG a.F.]] \\ § 4 Nr. 10 UWG -> [[Verbot unlauterer Behinderung]] \\ Das Anbieten einer [[Nachahmung]] kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein [-> [[unlautere Nachahmung]]], wenn das nachgeahmte Produkt [[wettbewerbliche Eigenart]] aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) [-> [[Vermeidbare Herkunftstäuschung]]] oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) [-> [[Rufausbeutung]], [[Rufschädigung]]] - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN)) Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN)) Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN)) Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD)) [-> [[Anspruchsberechtigter im wettbewerblichen Leistungsschutz]]] Durch die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung zu § 1 UWG in der zuvor bestehenden Fassung entwickelten Grundsätze weiterhin gelten.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN)). Das UWG 2008 hat insoweit keine Änderungen gebracht.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten)) Gleiches gilt, soweit die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG durch Art. 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158 f.) mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 geändert worden ist.((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur; m.V.a. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl. § 4 Rn. 3.1)). Der bisher in § 4 Nr. 9 UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG [-> [[Unlauteres Anbieten von Waren oder Dienstleistungen]]].((BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - Segmentstruktur)) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel)) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen sind Wertungswidersprüche zum Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG -> [[Markenrecht:Technisch bedingte Warenformen]]) zu vermeiden.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Café; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II)) Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt (Art. 96 Abs. 1 GGV). Dazu zählen auch die Vorschriften über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, die sich gegen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten richten. Von dieser Zielrichtung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet sich die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, die in der Form des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein bestimmtes Leistungsergebnis schützt. Der zeitlich befristete Schutz für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster berührt daher nicht den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch aufgrund lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Rn. 26 = WRP 2009, 76 - Gebäckpresse)) ===== siehe auch ===== § 4 UWG -> [[Mitbewerberschutz]] \\ Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.