====== Ergänzender wettbewerblicher Kennzeichenschutz ====== Neben Ansprüchen aus dem Markenrecht können Ansprüche aus § 3 UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist((BGH WRP 04, 360, 364 - Davidoff 11; BGH GRUR 02, 167, 171)). Allerdings müssen auch im Rahmen von § 3 UWG diejenigen Grundsätze beachtet werden, die der Ausgestaltung des Kennzeichenrechts zu Grunde liegen. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände gegeben sind, welche die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung als eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme erscheinen lassen((BGH GRUR 97, 754, 756 - grau/magenta). Dies ist hier der Fall)).((OLG Hamburg; Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05)) Fallgruppen: * Nicht-kennzeichenmäßige Verwendung einer Marke ('Pulloverbeschriftung') * Verwendung einer Marke als Werbemittel: 'Der Champagner unter den Mineralwässern', eigentlich handelte es sich hier um eine geographische Herkunftsangabe. * Rufschädigung __nicht__ bekannter Marken * Rufausbeutung: der Werbewert einer bekannten Marke wird im Fall der identischen Übernahme der Marke wird auf einen Dritten übertragen * behindernder Markenerwerb (Hinterhaltsmarke: 'Torch') ==== Rufausbeutung ==== Für einen [[Unterlassungsanspruch]] nach § 1 UWG a.F. wegen Ausnutzung des guten Rufs einer Kennzeichnung als Vorspann für die eigene Leistung reicht es aus, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine [[Markenrecht:bekannte Marke|berühmte Marke]] zu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung auf das in Frage stehende Waren- oder Dienstleistungsangebot zukommt.((vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02 - BOSS-Club - m.w.N.))